Die Satzung des Grand PrixVerein für Rassekatzen e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsbereich
Der am 18.07.1992 gegründete Verein führt den Namen Grand Prix Verein für Rassekatzen e.V. mit Sitz in 65199 Wiesbaden.
Sein Wirkungsbereich umfasst die Bundesrepublik Deutschland.
Der Verein ist in das Vereinsregister Wiesbaden unter der Nummer 22VR2845 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Gerichtsstand ist Wertheim
§ 2 Zweck und Ziel
Der Grand Prix Verein für Rassekatzen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Zucht und Haltung von Katzen zu fördern und zu überwachen. Der Verein verfolgt in keinem Falle den Zweck der gewerblichen Tierzucht.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in keiner Weise eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: Förderung und Verbesserung der Zucht bestehender und neuer Rassen Erfahrungsaustausch in Zuchtfragen auf Versammlungen und in der Fachpresse Theoretische und praktische Hilfestellung bei allen Belangen der Zucht, Vererbung, Pflege und Ernährung sowie durch wissenschaftliche Vorträge Haltung und unentgeltliche Vermittlung von Zuchtkatern unentgeltliche Jungtiervermittlung unentgeltlicher Nachweis und Vermittlung besonders zuchtwürdiger Tiere Veranstaltungen von Ausstellungen auf nationaler und internationaler Ebene Zuchtbuchführung und Erstellung von Stammbäumen Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Vereinen mit gleicher Zielsetzung Kontaktaufnahme zu Tierheimen, Tierhilfen und Tiergärten Unterstützung des Tier- und Naturschutzes Unterstützung beim Erwerb des Katzenrichterexamens Der Zweck des Vereins darf unter keinen Umständen geändert werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus: ordentlichen Mitgliedern Familienmitgliedern Ehrenmitgliedern Freundschaftsmitgliedern Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden.
Ordentliche Mitglieder, Familien- und Ehrenmitglieder sind ab Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt.
Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.
Ordentliches Mitglied
ist, wer seinen Zwingernamen beim Grand Prix e.V. registriert hat und nur vom Grand Prix e.V. seine Ahnentafeln bezieht. Ein ordentliches Mitglied des Grand Prix e.V. darf nicht gleichzeitig Hauptmitglied in einem anderen Katzenverein sein. Jedes Mitglied hat nur auf einen Zwingernamen Anspruch (siehe Zuchtrichtlinien § 3.3).
Ein ordentliches Mitglied, das nicht an einer Mitgliederversammlung teilnehmen kann, kann sein Stimmrecht auf ein anderes ordentliches Mitglied übertragen. Eine entsprechende schriftliche Vollmacht ist vor der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Übertragung von mehr als einer Stimme auf ein ordentliches Mitglied ist ausgeschlossen.
Familienmitglieder:
Diese Mitgliedschaft können Ehepaare bzw. Partner in eheähnlichen Gemeinschaften und deren in häuslicher Gemeinschaft lebende Kinder sowie Zuchtgemeinschaften erlangen. Diese Mitglieder sind voll stimmberechtigt, sofern sie das 16. Lebensjahres vollendet haben.
Bei Ehepaaren und Lebensgemeinschaften kann der Antrag auf Führung von zwei Zwingernamen gestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Beide sind Vollmitglieder im Grand Prix e.V. und es werden mindestens zwei verschiedene Rassen gezüchtet, die jedem Mitglied eindeutig zu zuordnen sind (siehe Zuchtrichtlinien Absatz 3.5).
Ehrenmitglieder:
Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Sie haben alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds.
Freundschaftsmitglieder
sind Personen, die sich den Zielen des Grand Prix e.V. verbunden fühlen, jedoch ihren Zwingernamen bei einem anderen Verein registriert haben und von dort ihre Ahnentafeln beziehen. Freundschaftsmitglieder sind nicht stimmberechtigt.
Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind Personen, die Katzen hauptberuflich züchten, vertreiben oder gegen die Richtlinien des Deutschen Tierschutzgesetzes verstoßen.
Vom Erhalt der Mitgliedschaft müssen Katzenhändler, die Katzen zum Zwecke des Wiederverkaufs erwerben, ausgeschlossen bleiben.
Die Aufnahme eines Mitglieds in den Verein Grand Prix e.V. erfolgt durch den Vorstand. Der schriftliche Antrag auf Mitgliedschaft hat auf dem zur Verfügung gestellten Beitrittsformular zu erfolgen. Alle Fragen sind gewissenhaft, der Wahrheit entsprechend zu beantworten. Der schriftliche Antrag muss den Vor- und Familiennamen, die Anschrift, das Geburtsdatum und die eigenhändige Unterschrift des Antragstellers enthalten, bei Minderjährigen ist zusätzlich die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Mit der Antragstellung werden Satzung, Zuchtrichtlinien, Haltungsrichtlinien und Ausstellungsrichtlinien sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung anerkannt.
Jedem Interessenten sind Mitgliedschaftsantrag sowie die Richtlinien und Satzung des Vereines in der jeweils gültigen Fassung auszuhändigen.
Die Aufnahme in den Verein ist ohne Begründung ablehnbar.
Die beantragte Mitgliedschaft erstreckt sich über mindestens 1 Jahr. Nach Ablauf dieses Jahres kann erstmals eine Austrittserklärung erfolgen. (siehe § 5.1)
Die Aufnahme in den Verein erfolgt mittels Aufnahmebestätigung durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt nach Eingang der Aufnahmegebühr und des Beitrages. Sie ist nicht übertragbar und darf keiner anderen Person zur Ausübung überlassen werden (ausgenommen Stimmrechtsübertragung gemäß § 3 Ordentliches Mitglied).
Weitere Mitgliedschaften in anderen in- und ausländischen Vereinen (keine Hauptmitgliedschaft) sind gestattet, sofern deren Zielsetzung der Satzung und den Richtlinien des Vereins Grand Prix e.V. nicht zuwider laufen und diese Vereine anerkannt sind.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind berechtigt, Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der dafür geltenden Bestimmungen in Anspruch zu nehmen.
Sämtliche Mitglieder erhalten regelmäßig das Vereinsorgan (Vereinszeitschrift) zugestellt oder werden durch die Homepage informiert.
Alle Mitglieder verpflichten sich: die Bestrebungen des Vereins durch aktiven Einsatz zu fördern und alle in Satzung, Richtlinien und Geschäftsordnungen aufgeführten Bestimmungen einzuhalten. in der Öffentlichkeit alle Handlungen und Äußerungen zu unterlassen, die das Ansehen des Vereins schädigen. die Zucht und Haltung der Katzen ernsthaft und unter Berücksichtigung der Zucht- und Haltungsrichtlinien zu pflegen. die gehaltenen Zuchttiere und deren Würfe in das Zuchtbuch eintragen zu lassen. über sämtliche ansteckenden Erkrankungen ihrer Tiere sofort schriftlich den Vorstand (über die Geschäftsstelle) zu informieren und die erteilten Auflagen strikt zu befolgen. Der Vorstand des Vereins verpflichtet sich, die Angaben absolut vertraulich zu behandeln. sich anderen Mitgliedern gegenüber kameradschaftlich zu verhalten. für die Ausbreitung des Vereines zu wirken den Verein in jeder Weise, insbesondere bei der Vorbereitung und Durchführung von Ausstellungen und Shows und sonstigen vereinsfördernden Maßnahmen unentgeltlich zu unterstützen.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft endet: durch Tod durch die schriftliche Austrittserklärung, die der Geschäftsstelle in einem eingeschriebenen Brief mitzuteilen ist. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. durch Ausschluss 5.2 Der Ausschluss kann erfolgen: bei Verfehlung in der Tierhaltung bei Verstößen gegen die Satzung, bei Verstößen gegen die Zuchtbestimmungen, die Haltungsrichtlinien und die Ausstellungsrichtlinien bei Verstößen gegen sonstige von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand beschlossenen Bestimmungen und Anordnungen. bei vereinsschädigendem Verhalten, insbesondere bei Störungen des Vereinsfriedens ungebührlichem Verhalten auf Ausstellungen und anderen Veranstaltungen. unkameradschaftlichem Verhalten bei verleumderischer und beleidigender Kritik an einem Richter wenn ein Mitglied trotz Aufforderung, z. B. in der Vereinszeitung, den Jahresbeitrag nicht bezahlt, erfolgt eine mit Rückschein eingeschriebene Mahnung mit zusätzlichem Säumniszuschlag in Höhe von 7,50 EUR, den Mahngebühren und den Einschreibegebühren sowie der Androhung des Ausschlusses.
Der Ausschluss wird durch den Vorstand vier Wochen nach Versand des Einschreibens (Datum des Poststempels) beschlossen und dem Mitglied per Einschreiben mit Rückschein mitgeteilt. 5.3 Der Ausschluss muss erfolgen bei: bei Fälschung oder betrügerischer Abgabe von Stammbäumen bei Abgabe kranker Tiere an den Käufer, sofern der Verkäufer von der Krankheit Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Straftat, die geeignet ist, dem Ansehen des Vereines zu schaden. bei Ausstellung kranker Tiere, sofern der Aussteller von der Krankheit Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. bei Abgabe fremder Tiere, die nicht der eigenen Zucht entstammen unter Verwendung des eigenen Zwingernamens oder sonstiger gefälschter Herkunftspapiere. bei Abgabe an einen Tierhändler oder derartigen Zwischenhändler, sofern der Verkäufer davon Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. wenn beim Eintritt in den Grand Prix e.V. der Ausschluss aus einem befreundeten Katzenverein wegen Verstoßes gegen Zucht-, Haltungs- und/oder Ausstellungsrichtlinien sowie deren Satzung verschwiegen wurde. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht der Einspruch gegen den Ausschluss innerhalb vier Wochen nach Eingang des Einschreibens beim Rechtsausschuss zu. Versäumt das ausgeschlossene Mitglied diese Frist, so erlischt der Anspruch des Mitgliedes gegen den Ausschluss vorzugehen.
Der Vorstand kann in gebotenen Fällen das Ruhen der Mitgliedsrechte anordnen. So auch das Verbot der Teilnahme an Versammlungen oder Veranstaltungen des Vereines aussprechen, falls die Interessen des Vereines dies erfordern.
Die Maßnahme und Begründung ist dem Mitglied vom Vorstand in einem eingeschriebenen Brief mitzuteilen und tritt sofort nach Erhalt in Kraft. Der Beschluss über einen Ausschluss oder das Ruhen der Mitgliederrechte kann im Vorstand durch einfache Mehrheit gefasst werden.
Das Erlöschen der Mitgliedschaft hat den Verlust aller Mitgliedsrechte zur Folge.
Bei keinem der vorgenannten Fälle erfolgt eine Beitragsrückerstattung.
§ 6 Beiträge und Gebühren
Zur Deckung der nötigen Haushaltsmittel erhebt der Verein Beitrag und Gebühren. Sie werden von der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Davon ausgenommen sind die Gebühren für Ausstellungen. Diese werden durch die Vorstandschaft festgesetzt.
Späteste Zahlungsfrist für den Mitgliedsbeitrag ist der 31. Januar eines jeden Geschäftsjahres.
Bei Mitgliedschaftsbeantragung sollte die Zahlung durch beigefügten Scheck, durch Bankeinzugsermächtigung oder den Nachweis der Zahlung durch Kopie des Überweisungsbeleges erfolgen.
Bei Antragstellung ab dem 01.07. eines jeden Geschäftsjahres reduziert sich der Beitrag für das laufende Jahr auf die Hälfte.
Die Mitgliedsrechte ruhen bei Verzug der Beitrags- oder Gebührenzahlung, sofern keine schriftliche Stundung durch den Vorstand vorliegt.
Verzug tritt ein, wenn innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit keine Zahlung erfolgt ist. Nach einem Verzug von 6 Monaten erfolgt automatisch der Ausschluss. Der Beitrag für das gesamte Jahr und/oder fällige Gebühren stehen dem Verein dennoch zu.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft während des laufenden Geschäftsjahres erfolgt keine Beitragserstattung.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: der Vorstand die Zuchtbuchstelle die Mitgliederversammlung die Revisoren der Rechtsausschuss
§ 8 Der Vorstand
Der vereinsinterne geschäftsführende Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem: 1. Vorsitzenden 2. Vorsitzenden Schatzmeister Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt, sofern eine Neuwahl nicht vorher erforderlich wird. Er bleibt so lange im Amt, bis der neugewählte Vorstand seine Arbeit ordnungsgemäß aufgenommen hat. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt geheim. Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB vom 1. oder 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister vertreten. Jeweils zwei vertreten gemeinschaftlich.
Die Tätigkeit aller Vereinsorgane unterliegt der Aufsicht und Prüfung des Vorstandes.
Er beruft die Mitgliederversammlung ein, setzt die Tagesordnung fest und achtet auf die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Er ist berechtigt in alle Bereiche des Vereinslebens ungehindert Einblick zu nehmen.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird sein Posten kommissarisch durch den Vorstand besetzt.
Fällt der 1. Vorsitzende während seiner Amtszeit aus, so übernimmt der 2. Vorsitzende automatisch diesen Posten bis zur nächsten ordnungsgemäßen Vorstandswahl. Ein anderes Vorstandsmitglied wird vom Vorstand zum 2. Vorsitzenden gewählt.
Ein Mitglied kann vom Vorstand kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung in den Vorstand berufen werden.
Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, den innerhalb der Organe des Vereines tätigen Mitgliedern und in seinem Auftrag tätigen Personen, Auslagen zu ersetzen, die entweder nach dem EStG festgelegten Pauschalbeträgen oder nach Belegen abzurechnen sind.
Der 1. Vorsitzende unterrichtet die anderen Vorstandsmitglieder über die laufenden Aktivitäten.
Der 2. Vorsitzende unterstützt ihn bei seiner Tätigkeit und übernimmt bei Verhinderung seine Vertretung. Das gleiche gilt auch für alle übrigen Vorstandsmitglieder. Sollten der 1. und der 2. Vorsitzende an der Ausübung ihres Amtes gehindert sein, so übernimmt der übrige Vorstand die Geschäftsführung.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
Die § 5.2 und § 5.3 der Satzung können auch bei den Vorstandsmitgliedern angewendet werden.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat vier Wochen vorher zu erfolgen und zwar in der Vereinszeitschrift, auf der Homepage oder durch Rundschreiben an alle Mitglieder mit Bekanntgabe der Tagesordnung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand einberufen werden oder muss erfolgen, wenn 30 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen. Der Ort des Zusammentreffens wird durch den Vorstand bestimmt.
Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unter allen Umständen beschlussfähig. Sämtliche Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.
Den Vorsitz auf der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende.
Die Mitgliederversammlung wählt bei anstehenden Wahlen einen Wahlleiter.
Der Schriftführer führt automatisch bei der Mitgliederversammlung Protokoll. Das Protokoll muss die Tagesordnung, die Liste der Anwesenden, die gefassten Beschlüsse und Wahlergebnisse enthalten. Seine Vollständigkeit und Richtigkeit wird durch die Unterschrift des Wahlleiters, des Protokollführers und eines Vorstandsmitgliedes bestätigt. Es ist allen Mitgliedern bekannt zu geben.
Anträge an die Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder sind spätestens 14 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung an die Geschäftsstelle einzureichen.
Anträge, die während der Mitgliederversammlung gestellt werden, können nur dann zugelassen werden, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt.
Satzungsänderungen müssen mit 2/3 Mehrheit auf der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: Entgegennahme der Geschäftsberichte der Vorstände Entgegennahme des Berichts der Revisoren Entlastung des Vorstandes Alle zwei Jahre Wahl des Vorstandes Alle zwei Jahre Wahl der Revisoren und des Ersatzrevisors Alle zwei Jahre Wahl des Rechtsausschusses Beschließen der Satzungsänderungsanträge Abstimmung über sonstige Anträge und Dringlichkeitsanträge Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 11 Aufgaben der Revisoren
Die beiden Revisoren prüfen mindestens einmal jährlich, grundsätzlich aber nach Ende des Geschäftsjahres die Kassen- und Geschäftsführung des Vereins auf Korrektheit und Wirtschaftlichkeit. Sie sind verpflichtet, der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Revisorenbericht vorzulegen und auf eventuelle Unregelmäßigkeiten hinzuweisen. Der Bericht muss die Mitgliederversammlung über die Wirtschaftlichkeit und das Geschäftsgebaren des Vorstandes aufklären.
Sollten die Revisoren zum Zeitpunkt der Kassenprüfung verhindert sein, vertritt sie der Ersatzrevisor.
Die Revisoren dürfen nicht öfter als zweimal hintereinander gewählt werden. Sie dürfen keinen anderen Vorstandsposten innehaben.
§ 12 Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die sonst kein anderes Amt innehaben dürfen. Er wird von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt.
Der Rechtsausschuss ist zuständig bei: Einspruch gegen den Ausschluss eines Mitgliedes Einspruch gegen das Ruhen der Mitgliedsrechte Unruhen im Verein, wenn er von mindestens 7 Mitgliedern des Vereines zur Klärung und Schlichtung angerufen wird Vorwürfen gegen ein Mitglied, wenn dieses eine Verhandlung vor dem Rechtsausschuss wünscht. Der Rechtsausschuss beschließt nach Anhörung der betreffenden Parteien mit einfacher Mehrheit.
Sollte der Rechtsausschuss den Beschluss des Vorstandes auf Ausschluss oder ruhender Mitgliedsrechte bestätigen, so steht dem Mitglied binnen drei Wochen die Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Die Einberufung ist in diesem Fall vom Rechtsausschuss vorzunehmen. Versäumt das ausgeschlossene Mitglied diese Frist, so erlischt der Anspruch des Mitgliedes gegen den Ausschluss vorzugehen.
§ 13 Vermögen
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 14 Haftung
Der Verein ist eine sogenannte juristische Person. Nur er selbst ist Träger von Rechten und Pflichten. Wenn ein zuständiges Organ (in der Regel der Vorstand) für ihn ein Rechtsgeschäft abschließt, (z. B. ein Vereinslokal mietet oder einen Druckauftrag erteilt), dann ist der Verein als solcher der Gläubiger oder Schuldner des Geschäftspartners. Weder haftet die im Namen des Vereins auftretende Person, noch haftet das einzelne Mitglied. Der Geschäftspartner kann sich lediglich an den Verein halten.
§ 15 Vereinsauflösung
Die Auflösung oder Aufhebung des Vereines erfolgt durch die Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins wird das nach Abzug aller Schulden verbleibende Vereinsvermögen einem deutschen Tierschutzverein zur Verfügung gestellt, der dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Änderung der Satzung
Der Vorstand ist berechtigt, von sich aus Änderungen redaktioneller Art vorzunehmen. Alle weiteren Änderungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§ 17 Inkrafttreten der Satzung
Die Erstfassung dieser Satzung wurde am 18.07.1992 von der Mitgliederversammlung in Wiesbaden von den Gründungsmitgliedern einstimmig beschlossen und trat sofort nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(Fassung vom 18.05.2002)