Zuchtrichtlinien
1. | Jedes Mitglied des Grand Prix – Verein für Rassekatzen e.V. ist verpflichtet, die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Folgende Abschnitte sind besonders zu beachten: 2. Abschnitt: Tierhaltung 7. Abschnitt: Zucht von Tieren, Handel mit Tieren, hier die §§ 11 und 11c : „Zucht und Handel“ und § 11b : „Qualzucht“ Auszug aus diesem Abschnitt: Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten, wenn der Züchter damit rechnen muss, dass bei der Nachzucht auf Grund vererbter Merkmale Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten……… Hier sind die Ausführungsbestimmungen der jeweiligen Bundesländer, die sich nach der Sachverständigengruppe für Tierschutz und Heimtierzucht richten, besonders zu beachten. Maßgebend sind die daraus resultierenden gesetzlichen Vorschriften des Bundeslandes, in dem das Züchtermitglied wohnt. |
1.2 | Sich über die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen zu informieren, obliegt in erster Linie dem Züchter-Mitglied. |
1.3 | Soweit die Zucht- und Haltungsrichtlinien des Grand Prix Verein – für Rassekatzen e.V. eine Verbesserung des Schutzes gegenüber den Mindestanforderungen aus dem Tierschutzgesetz darstellen, stehen diese über dem Tierschutzgesetz. |
2. | Züchter-Mitglieder des Grand Prix – Verein für Rassekatzen e.V. sind verpflichtet, alle Zucht- und Ausstellungskatzen, die sich in ihrem Besitz befinden und alle von ihnen gezüchteten Katzen in das Zuchtbuch des Grand Prix – Verein für Rassekatzen e.V. eintragen zu lassen. Kastraten können eingetragen werden, die Eintragung ist jedoch nur für Zuchtkatzen bzw. Zuchtkater zwingend vorgeschrieben. |
2.1 | Für erworbene Katzen ist unverzüglich die Registrierung bei der Zuchtbuchstelle des Grand Prix – Verein für Rassekatzen e.V. zu beantragen. Dem Antrag ist eine Kopie der Original-Ahnentafel beizufügen. |
2.1.1 | Die Katzen behalten ihre Original-Ahnentafel, d.h. es erfolgt keine Umschreibung auf eine Ahnentafel des Grand Prix – Verein für Rassekatzen e.V.., es sei denn: |
2.1.1.a | die Original-Ahnentafel ist von einem deutschen, vom Grand Prix – Verein für Rassekatzen e.V. nicht anerkannten Katzenzuchtverein ausgestellt. (Umschreibung auf Experimental-Ahnentafel ohne Nachweis der Vorfahren) |
2.1.1.b | der Antragsteller wünscht eine Umschreibung auf eine Grand Prix – Verein für Rassekatzen e.V. Ahnentafel. |
2.1.1.c | Der eigene Zwingername wird in keinem Fall angehängt. |
2.2 | Für Jungtiere aus eigener Zucht ist die Wurfmeldung und Deckbescheinigung, mit den Kopien der Ahnentafeln der Elterntiere und den Kopien der aktuellen Titelbestätigungen der Elterntiere an die Zuchtbuchstelle einzusenden. |
3. | Zur Eintragung von Katzen aus eigener Zucht ist ein Zwingername erforderlich. Dieser ist bei der Geschäftsstelle oder Zuchtbuchstelle zu beantragen. Die Namengebung ist dem Züchter überlassen. Ein bereits in der Zwingerschutz-Zentralkartei registrierter oder ein ähnlich klingender Name kann nicht mehr verwendet werden. In beiden Fällen wird eine Registrierung von der Zwingerschutz-Zentralkartei abgelehnt. |
3.1 | Der Zwingername kann dem Eigennamen vorangestellt oder angehängt werden. |
3.2 | Die Zuchtbuchstelle registriert den Zwingernamen und meldet ihn der Zwingerschutz-Zentralkartei. Erst nach Bestätigung des Zwingernamens durch die Zuchtbuchstelle können Stammbäume beantragt werden. |
3.3 | Jedes Züchter-Mitglied hat Anspruch auf nur einen Zwingernamen. |
3.4 | Bei Trennung von Ehepaaren, eheähnlichen Lebensgemeinschaften und Zuchtgemeinschaften muss der Zuchtbuchstelle mitgeteilt werden, welcher Partner den registrierten Zwingernamen behält. |
3.5 | Bei Ehepaaren und Lebensgemeinschaften kann der Antrag auf Führung von zwei Zwingernamen gestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Beide sind Vollmitglied im Grand Prix – Verein für Rassekatzen e.V. und es werden mindestens zwei verschiedene Rassen gezüchtet, die jedem Mitglied eindeutig zu zuordnen sind. |
3.6 | Das Züchter-Mitglied darf seinen Zwingernamen nicht in mehreren Vereinen, mit dem Ziel, diesen dort zur Zucht zu verwenden, schützen lassen. Dies gilt auch für mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen. |
3.7 | Stirbt der Besitzer des Zwingernamens, darf dessen Zwingernamen erst nach 10 Jahren neu vergeben werden, es sei denn, der Zwingername wird von einem Erben übernommen. Die Vererbung ist der Zuchtbuchstelle nachzuweisen. |
4. | Die Namengebung der Jungtiere eines Wurfes ist unabhängig vom Alphabet. Ein Eigenname darf innerhalb von 10 Jahren nur einmal vergeben werden. |
5. | Ahnentafeln werden nur erstellt, wenn der Besitzer der Mutterkatze, für deren Nachkommen Ahnentafeln erstellt werden sollen, spätestens 4 Wochen nach dem Wurftag Mitglied des Grand Prix – Verein für Rassekatzen e.V. ist und |
5.1.1 | wenn für das einzutragende Tier 4 Generationen vollzählig nachgewiesen sind und der für die Rasse des Tieres zulässigen Farbe angehören. |
5.1.2 | die Jungtiere innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt bei der Zuchtbuchstelle angemeldet werden. Bei Nichteinhaltung werden die Ahnentafeln verweigert. Eine Verlängerung der Frist ist nur in Ausnahmefällen (z.B. weiße Katzen zur Augenfarbenbestimmung) möglich und ist bei der Zuchtbuchstelle schriftlich zu beantragen. |
5.1.3 | das Muttertier innerhalb von 2 Jahren nicht mehr als 3 Würfe hatte. |
5.1.4 | der zeitliche Abstand zum letzten Wurf mindestens 6 Monate beträgt. |
5.1.5 | die folgende Bedingung erfüllt ist: Eine Zuchtkatze darf erstmals nach vollendetem 9. Lebensmonat zur Deckung zugelassen werden. Nach dem vollendeten 9. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr darf eine Zuchtkatze, mit tierärztlichem Attest über ihren Allgemeinzustand, einen Wurf pro Jahr haben, wenn dabei die Gesamtzahl von 15 Würfen nicht überschritten wird. |
5.2.1 | Können die in Punkt 5.1.1 geforderten Merkmale nicht nachgewiesen werden, kann eine Experimental-Ahnentafel (Riex) erstellt werden. |
5.2.2 | Ausnahmen von den unter Punkt 5.1.2 bis 5.1.5 genannten Regelungen bedürfen einer schriftlichen Begründung des Mitglieds und der schriftlichen Zustimmung durch den Vorstandes. |
6.1. | Jungtiere aus folgenden Verpaarungen erhalten Voll-Ahnentafeln:Perser und ColorpointSiam und Orientalisch KurzhaarBombay und BurmaAbessinier und SomaliPerser und ExoticBurma und TiffanySiam und Balinese oder OLHOKH und Balinese oder OLH |
6.2 | In das Experimental-Zuchtbuch des Grand Prix – Verein für Rassekatzen e.V. werden Katzen eingetragen und erhalten Experimental-Ahnentafeln, wenn: |
6.2.1 | sie nicht einer vom Grand Prix – Verein für Rassekatzen e.V. anerkannten Rasse oder Farbe angehören. |
6.2.2 | nicht ausreichend Ahnen nachgewiesen werden. |
6.2.3 | Ahnen innerhalb von 4 Generationen nicht der zulässigen Rasse und/oder Farbe angehören. |
6.3 | Jungtiere aus der Verbindung sich ergänzender Rassen erhalten Experimental-Ahnentafeln mit der jeweiligen Rassebezeichnung:Burma und SiamTonkanese und Burma oder Siam etc. |
7.1 | Zwischen zwei Deckungen sollte einem Kater eine Pause von einer Woche gewährt werden. |
7.2 | Um Doppeldeckungen zu vermeiden, darf bei einer rolligen Katze nur ein Deckkater anwesend sein und zwar während der gesamten Rolligkeit. |
7.3 | Der Katzenbesitzer hat dem Zuchtkaterbesitzer so früh wie möglich mitzuteilen, ob der Deckakt Erfolg hatte, dies ist spätestens bei der Geburt der Jungtiere bzw. der nächsten Rolligkeit. Hat die Katze nicht aufgenommen, so ist eine kostenlose Nachdeckung zu gewähren. |
8. | Für Züchter-Mitglieder des Grand Prix – Verein für Rassekatzen e.V. gelten folgende Einschränkungen und Verbote: |
8.1.1 | Kater und Katzen mit vererbbaren Fehlern (z.B. starkes oder dauerhaftes Schielen, Knoten im Schwanz, zu viele oder zu wenig Zehen, Einhodigkeit) dürfen nicht zur Zucht verwendet werden. |
8.1.2 | Kater und Katzen der folgenden Rassen dürfen zur Zucht nicht verwendet werden: Manx, Munschkin, Pudelkatze, Scottisch (Highland) Fold Diese Aufzählung kann aus gegebenem Anlass durch Mitteilung in der Vereinszeitschrift und/oder Homeage ergänzt werden. |
8.1.3 | Kurzköpfige (brachyzephale) Kater und Katzen dürfen nur dann zur Zucht eingesetzt werden, wenn der obere Rand des Nasenspiegels nicht höher als der untere Augenrand liegt. (Peke-Face, Perser und Exotic Shorthair von extremem Typ etc.) |
8.2.1 | Eine Kreuzung zwischen Bruder und Schwester ist nicht zulässig. |
8.2.2 | Eine Halbgeschwisterverpaarung ist nur einmal in 3 Generationen erlaubt. |
8.2.3 | Eine Rückkreuzung auf ein Elternteil ist nur einmal in 3 Generationen zulässig. |
9. | Züchtermitglieder des Grand Prix – Verein für Rassekatzen e.V. dürfen nur Jungtiere aus eigener Zucht verkaufen, wenn deren Mutterkatze bei der Zuchtbuchstelle des Grand Prix – Verein für Rassekatzen e.V. eingetragen ist. Zuchtgemeinschaften mit Züchtern in anderen Vereinen muss das Mitglied vorher bei der Zuchtbuchstelle genehmigen zu lassen. |
10. | Beim Verkauf oder bei der Abgabe von Tieren ist dem Erwerber die entsprechende Ahnentafel und der Impfpass auszuhändigen. Jungtiere dürfen erst nach der 12. Woche abgegeben werden. Sie müssen gesund und parasitenfrei und gegen Katzenseuche/Katzenschnupfen geimpft sein. |
11. | Ein wissentlicher Verkauf von Katzen zu gewerblichen Zwecken an Zoohändler, Tierhandlungen, Warenhäuser, Pelztierfarmen oder gar als Versuchstiere und Lebendfutter ist verboten. Dies hat nach Kenntnisnahme durch den Vorstand den sofortigen Ausschluss aus dem Grand Prix – Verein für Rassekatzen e.V. zur Folge und wird allen anderen Vereinen mitgeteilt. |
12. | Findlingskatzen oder -Würfe, die untergebracht werden sollen, müssen der Zuchtbuchstelle gemeldet werden. Die Weitergabe dieser Tiere muss unentgeltlich erfolgen – lediglich reine Kosten wie Impfung, Tierarzt- und Futterkosten in vertretbarer Höhe – dürfen verlangt werden. |
13. | Die Gebühren der Ahnentafeln (Registriergebühren) werden vom Vorstand – unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Grand Prix – Verein für Rassekatzen e.V. der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von dieser genehmigt. Die Gebühren für die Ahnentafeln sind im Voraus fällig. Sie werden per Nachnahme erhoben sofern kein Scheck in ausreichender Höhe beigelegt oder Bankeinzugvollmacht erteilt wurde. |
14. | Verstöße gegen die vorstehenden Zuchtbestimmungen berechtigen den Vorstand, ein Zuchtverbot für eine bestimmte Zeit auszusprechen. Schwerwiegende Verstöße werden mit dem Ausschluss aus dem Grand Prix – Verein für Rassekatzen e.V. geahndet. Der Vorstand des Grand Prix – Verein für Rassekatzen e.V. hat in jedem Fall das Recht zur Überprüfung aller Angaben und des Zwingers. |
15. | Die Züchter-Mitglieder sind verpflichtet, die Sterilisation bzw. Kastration, das Ableben oder den Verlust einer Zuchtkatze oder eines Zuchtkaters der Zuchtbuchstelle unverzüglich mitzuteilen. |
16. | Der Vorstand bzw. dessen Beauftragte sind berechtigt, zu vertretbaren Zeiten, unangemeldet Zwingerkontrollen durchzuführen. Dies geschieht allein zum Wohle unserer Katzen. |
17. | Die Zuchtrichtlinien sind nicht Bestandteil der Satzung und können jederzeit vom Vorstand geändert werden. Änderungen werden z. B. in der Vereinszeitschrift bekannt gegeben und sind mit dem Datum der Veröffentlichung gültig, sofern kein anderes Datum genannt wird. |
Leinfelden, am 18. Mai 2002